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Biersteuergesetz von 1952 BGBl. I, Nr. 12 S. 149-152 (Auszug):

Die Anforderungen an das Bierbrauen sind im deutschen Reinheitsgebot von 1516 enthalten. Obwohl das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1997 dazu führte das in Deutschland auch solche Biere verkauft werden, die nicht nach dem Reinheitsgebot hergestellt sind, (sie können andere Rohstoffe - wie etwa unvermälzte Gerste, Mais, Reis oder Hirse - oder Zusatzstoffe enthalten, müssen aber eindeutig gekennzeichnet werden) konnten diese sich bislang nicht auf dem Markt durchsetzten.

 

§ 9 Bierbereitung:

(1) Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von der Vorschrift im Absatz 3, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.

(2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr- Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergesetellten Farbmitteln zulässig.

(3) Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen Überwachungsmaßnahmen.

(4) Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.

(5) Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von den Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gestattet werden.

(6) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Haushaltsbedarf herstellen (Hausbrauer).

(7) Der Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler oder durch Wirte ist untersagt. Das Hauptzollamt kann Brauern unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Zusatz von Wasser zum Bier nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwürze im Gärkeller gestatten.

(8) Die Vermischung von Einfachbier, Schankbier, Vollbier und Starkbier miteinander, sowie der Zusatz von Zucker zum Bier durch Brauer nach Entstehung der Steuerschuld oder durch Bierhändler oder Wirte ist untersagt. Der Bundesminister für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(9) Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier kann Süßstoff nach § 5 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336) verwendet werden.



§ 10 Verkehr mit Bier:


(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen nur solche Getränke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und in den Vorschriften im § 9 Abs. 1 bis 3 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird; das gleiche gilt hinsichtlich des Biers, zu dessen Herstellung Süßstoff verwendet ist. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finanzen.

(2) Einfachbier und Schankbier dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solche bezeichnet sind. Bier darf unter der Bezeichung Starkbier oder einer sonstigen Bezeichung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei, nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Stammwürzegehalt des Bieres nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Unter der Bezeichung "Bockbier" darf nur Starkbier in Verkehr gebracht werden.

(3) Bier mit einem Stammwürzegehalt von

           weniger als 2,
           mehr als 5,5 und weniger als 7,
           mehr als 8 und weniger als 11 und
           mehr als 14 und weniger als 16

vom Hundert darf nicht in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Soweit hierbei nichts anderes bestimmt ist, ist Bier der ersten Art als Einfachbier, Bier der zweiten Art als Schankbier, Bier der dritten Art als Vollbier und Bier der vierten Art als Starkbier zu versteuern. Die gleichen Steuersätze gelten für Bier der im Satz 1 bezeichneten Arten, das vorschriftswidrig in Verkehr gebracht wird.



§ 11 Zubereitungen:

Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen aller Art und zur Herstellung von Bier im Haushalt bestimmte Braustoffe oder Brauersatzstoffe dürfen nicht angepriesen oder in Verkehr gebracht werden. Unter dieses Verbot fallen nicht aus Zucker hergestellte Farbmittel (§9 Abs.2) und Farbebiere (§9 Abs.3), wenn sie an Brauereien abgegeben werden sollen. Es ist verboten, Vorschriften über die Bereitung von Bier im Haushalt anzupreisen, zu veräußern oder unentgeldlich abzugeben.
 
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