Rechtsstreit entschieden: Christian Hans Müller behält Marke Bayerisch Nizza Clubbier |
Montag, 5. Mai 2014 | |
Quelle: Hans Müller Biersommelier (sommelierbier.de)
Dem Entschluss des Kontrollgremiums geht ein Schriftverkehr voraus, in dem der Bayerische Brauerbund e.V. Anfang Januar über eine Anwaltsbüro verlauten ließ: „(…) Sowohl die Eintragungen der (…) Marken als auch der Vertrieb eines Ihrer Biere unter der Bezeichnung Bayerisch Nizza Clubbier verstoßen gegen den Schutz der eingetragenen geographischen Angabe ,Bayerisches Bier‘. Die Eintragung dieser Bezeichnung soll sicher stellen, dass Biere aus Bayern, die unter dieser Bezeichnung vermarktet werden, sämtlichen Anforderungen der Spezifikation entsprechen. (…) Sie gehören nicht dem Kontrollsystem zum Schutz der Bezeichnung Bayerisches Bier an. Deshalb sind Sie nicht befugt, ein von Ihnen gebrautes Bier als Bayerisches Bier oder als Bayerisch Nizza Clubbier zu vermarkten. (…)“ Geschäftsführer Christian Hans Müller sah diesen Einwand als nicht gegeben und wehrte sich. Er beantragte eine Prüfung der Spezifikation durch das LfL. Im Besonderen ging es dabei darum, dass für das Bayerisch Nizza Clubbier zum einen amerikanische Hopfensorten verwendet werden und es zum anderen kaltgehopft ist. Der Spezifikation ist allerdings zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine „überwiegende Verwendung qualitativ hochwertiger heimischer Rohstoffe“ handle. „Mit 96 Prozent Aschaffenburger Brauwasser allein ist das Bier überwiegend mit heimischen Rostoffen gebraut.“ Das Prüfinstitut gab der Hans Müller Sommelierbier GmbH auch in Hinsicht auf die Kalthopfung Recht: „Die Überprüfung auf Einhaltung der Spezifikation „Bayerisches Bier“ g.g.A. konnte abgeschlossen werden. Das von der Lacon GmbH zur Prüfung an die LfL abgegebene Verfahren „Kalthopfung / Hopfenstopfen“ wird durch die LfL nicht als Abweichung von der Spezifikation „Bayerisches Bier“ g.g.A. bewertet.“ Damit ist entschieden: Bayerisch Nizza wird auch weiterhin uneingeschränkt verfügbar sein und verkauft werden dürfen. |
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